Geschwindigkeitsschild
Aluminium erhaben geprägt
25 km/h Fahrzeug Höchstgeschwindigkeit
Durchmesser: 200mm
Gemäß §58 StZVO
Fragen und Antworten zu Geschwindigkeitsschildern:
Welche Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsschildern gemäß §58 StZVO gekennzeichnet werden?
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
- Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2
Wo müssen die 25 km/h Geschwindigkeitsschilder gemäß §58 StZVO am Fahrzeug angebracht werden?
- Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden
- An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite
Welchen Durchmesser müssen Geschwindigkeitsschilder gemäß §58 StZVO haben?
- Die Geschwindigkeitsschilder müssen einen Durchmesser von 200 mm oder 20 cm haben